Das Fahrrad vom Chef finanzieren lassen
Fahrrad fahren ist gesund. Und für jeden Geschmack gibt es das passende Fahrrad. Ob Tourenrad, Trekkingrad oder Mountainbike, die Fahrradindustrie lässt kaum einen Ausstattungswunsch unerfüllt. Doch dabei klettern die Preise, so dass mancher Fahrer davor zurückschreckt.
Mit einem Firmenfahrrad können Arbeitgeber diesen fahrradbegeisterte Mitarbeitern eine Freude machen und ganz nebenbei die Gesundheit ihrer Mitarbeiter fördern. Wird das Fahrrad dabei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt, ist der geldwerte Vorteil aus der Fahrradüberlassung lohnsteuerfrei und es müssen auch keine Sozialversicherungsabgaben einbehalten werden.
Erfolgt hingegen die Überlassung eines Fahrrades nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, unterliegt der geldwerte Vorteil der sogenannten 1 %-Regelung. Allerdings gibt es hier seit 2019 steuerliche Erleichterungen. Wird ein Fahrrad erstmalig nach dem 31. Dezember 2018 an einen Arbeitnehmer überlassen, so bemisst sich der geldwerte Vorteil nur mit 1 % der halben unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers. Nach dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder wird die Bemessungsgrundlage für diese Fahrräder ab 2020 nochmals halbiert. Sie beträgt also nur noch 25 % der unverbindlichen Preisempfehlung. Somit beträgt der geldwerte Vorteil für ein Fahrrad im Wert von 3.000 Euro brutto aktuell 7 Euro (25 % von 3.000 Euro = 750 Euro, davon 1 % auf den auf volle hundert Euro abgerundeten Wert) im Monat. Mit diesem Betrag sind alle privaten Fahrten einschließlich Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte und Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltführung abgegolten. Keinen Abschlag auf die Bemessungsgrundlage gibt es für Fahrräder, die bereits vor 2019 an Arbeitnehmer überlassen wurden, d. h. für ein Fahrrad im Wert von 3.000 Euro brutto, welches z. B. bereits 2018 einem Arbeitnehmer überlassen wurde, ist auch 2020 monatlich ein geldwerter Vorteil in Höhe von 30 Euro (1 % von 3.000 Euro) als Lohn zu versteuern und zu verbeitragen. Daran ändert sich nichts, wenn das Fahrrad ab 2019 oder 2020 einem anderen Arbeitnehmer überlassen wird.
Damit die steuerlichen Vorteile für eine Fahrradüberlassung genutzt werden können, muss das Fahrrad auch verkehrstechnisch als Fahrrad eingestuft werden. Ein E-Bike, das eine Kfz-Zulassung benötigt, ist verkehrstechnisch kein Fahrrad im eigentlichen Sinne. Mit der Kfz-Zulassung gelten sie als Kraftfahrzeug und der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines solchen E-Bikes ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, wie bei einem Firmen-Pkw. Zusätzlich unterliegt dann auch der Weg Wohnung – erste Tätigkeitsstätte einer steuerpflichtigen Bewertung mit 0,03 % der unverbindlichen Preisempfehlung je Entfernungskilometer.
Tipp: Arbeitnehmer, die den geldwerten Vorteil aus der Fahrradüberlassung besteuern müssen und zusätzlich dazu noch eigene Aufwendungen für das Fahrrad haben, wie z.B. Reparaturkosten, Inspektionen o. ä., können diese Aufwendungen auf den geldwerten Vorteil anrechnen lassen. Damit kann der Besteuerungswert bis auf null Euro sinken.