ETL SteuerTipps zum Jahresanfang: Was Arbeitnehmer 2021 wissen müssen
Pendler, die mehr als 20 km von der Arbeit entfernt wohnen, werden 2021 durch eine höhere Entfernungspauschale entlastet. Wer seine Arbeit ganz oder teilweise im Homeoffice erbringt, auch ohne hierfür ein eigenes Arbeitszimmer zu haben, kann für seine Aufwendungen pauschal 5 Euro täglich steuerlich in Abzug bringen. Für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit z. B. wegen Betriebsschließungen nicht ausüben können, erhöht sich das Kurzarbeitergeld in Anhängigkeit von der Dauer der Kurzarbeit. Doch Achtung! Kurzarbeitergeld und Zuschüsse dazu unterliegen dem Progressionsvorbehalt und können daher zu Steuernachzahlungen führen.
Höhere Entfernungspauschale ab Kilometer 21
Arbeitnehmer, die mindestens 21 Kilometer von der Arbeit entfernt wohnen, können ab dem 1. Januar 2021 eine erhöhte Kilometerpauschale steuerlich als Werbungskosten in Abzug bringen. Im Jahr 2021 sind für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 Euro und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 Euro je Entfernungskilometer abziehbar. Trotz der Erhöhung der Kilometersätze können maximal 4.500 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern kein eigener Pkw genutzt wird. Die höhere Entfernungspauschale gilt auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Pauschbetrag für Arbeit im Homeoffice abziehbar
Während des aktuellen Lockdowns arbeiten wieder viele Arbeitnehmer von zu Hause aus. Doch nicht jedes Homeoffice ist auch ein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne, für welches Mietaufwendungen und Nebenkosten geltend gemacht werden können. Als Ausgleich gibt es auch in 2021 (wie in 2020) einen Pauschbetrag für das Homeoffice. Für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice können pauschal 5 Euro als Werbungskosten abgezogen, maximal für 120 Tage (max. 600 Euro im Jahr). Die Tagespauschalen wirken sich allerdings nur aus, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen.
Je länger die Kurzarbeit desto höher das Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich in Höhe von 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt, 67 % bei unterhaltspflichtigen Eltern. Bei länger andauernder Kurzarbeit gibt es bis zum 31. Dezember 2021 ein höheres Kurzarbeitergeld, sofern ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Ab dem 4. Monat des Bezuges von Kurzarbeitergeld wird 70 % des ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 77 % für unterhaltspflichtige Eltern und ab dem 7. Monat 80 % bzw. 87 % gezahlt. Bei der Berechnung der Anzahl an Kurzarbeitermonaten wird auf den Referenzmonat März 2020 abgestellt. Unterbrechungsmonate sind für den Arbeitnehmer jedoch nicht schädlich. Voraussetzung für das höhere Kurzarbeitergeld ist ein Entgeltausfall von mehr als 50 %.
Kurzarbeitergeld und Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt
Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Bis zum 31. Dezember 2021 gilt dies auch für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit der Zuschuss 80 % des ausgefallenen Bruttoentgelts nicht übersteigt. Allerdings unterliegen sowohl das Kurzarbeitergeld als auch die Zuschüsse dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die steuerfreien Lohnersatzleistungen am Jahresende zum Einkommen addiert werden, wodurch sich ein höherer prozentualer Steuersatz ergibt. Dieser ist dann auf das gesamte zu versteuernde Einkommen anzuwenden. Das kann in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen führen.
Arbeitnehmer können beim Arbeitgeberwechsel auch Krankenkasse wechseln
Ab 2021 wird ein Krankenkassenwechsel einfacher, denn Arbeitnehmer können nunmehr auch bei jedem Wechsel des Arbeitgebers eine neue Krankenkasse wählen. Dafür muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme einer neuen Beschäftigung seine Wahl schriftlich gegenüber der neuen Krankenkasse erklären und seinen Arbeitgeber über den Krankenkassenwechsel informieren. Eine gesetzliche Bindungsfrist gibt es allerdings weiterhin. Diese wird jedoch von bisher 18 Monate auf 12 Monate verkürzt.
Steuerklassen richtig wählen
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sollten prüfen, ob die gewählten Steuerklassen noch richtig sind. Gab es beispielsweise eine Lohnerhöhung oder arbeitet ein Partner nur noch in Teilzeit oder infolge des aktuellen Lockdowns in Kurzarbeit, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll ein. So sollte statt der Steuerklassenkombination IV/IV die Kombination III/V beantragt werden, wenn beide Ehe-/Lebenspartner unterschiedlich viel verdienen. Dadurch lassen sich zu hohe monatliche Lohnsteuerabzüge vermeiden und die zu viel gezahlte Einkommensteuer wird nicht erst bei der nächsten Steuererklärung erstattet. Aber auch bei Familien, die Nachwuchs planen, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll sein, denn die Steuerklasse spielt eine wichtige Rolle für die Höhe des Elterngelds. Seit 2020 kann ein Steuerklassenwechsel auch mehrmals im Kalenderjahr vorgenommen werden.
Lohnsteuerermäßigungsantrag prüfen
Arbeitnehmer, die täglich einen weiten Weg zur Arbeit haben oder einen doppelten Haushalt führen, können ihre Aufwendungen steuerlich geltend machen und sich dafür sogar beim Finanzamt einen Werbungskostenfreibetrag auf die elektronische Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dadurch wird monatlich weniger Lohnsteuer abgezogen und es bleibt mehr netto im Portemonnaie. Auf Antrag gelten die Anträge auf Lohnsteuerermäßigung zwei Jahre. Wer für 2019/2020 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt hat, sollte schnellstens einen neuen Antrag stellen, wenn immer noch viel mehr als 1.000 Euro an Werbungskosten anfallen. Gerade bei doppelter Haushaltsführung kann sich durch die höhere Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer in 2021 ein höherer Freibetrag ergeben.