Kinderkrankengeld wird auch bei Schulschließungen gezahlt
Wechselbetrieb an den Schulen, Quarantäne für ganze Schulklassen, eingeschränkte Kitabetreuung und damit verbunden Homeschooling und Kinderbetreuung zu Hause – das ist auch während der dritten Corona-Welle der Alltag vieler Eltern. In vielen Berufen ist eine Homeofficetätigkeit nicht möglich. Und auch wer im Homeoffice arbeiten kann, weiß, welchen Spagat es bedeutet, die Kinder daneben zu betreuen oder zu beschulen.
Eltern, die ihre Kinder coronabedingt zu Hause betreuen müssen, haben allerdings Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder auf Zahlung von Kinderkrankengeld. Hier hat der Gesetzgeber für das Jahr 2021 eine Sonderregelung eingeführt. Kinderkrankengeld wird nicht nur gezahlt, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Allerdings gibt es immer nur eine der beiden Entschädigungsleistungen, denn während des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Lohnausfälle für bis zu 130 Tage mit Kinderkrankengeld ausgleichen
Kinderkrankengeld können alle gesetzlich krankenversicherten Eltern beanspruchen, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter zwölf Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, besteht der Anspruch auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Wer privat krankenversichert ist, damit insbesondere auch viele Unternehmer und Selbständige, kann nur eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen. Ist ein Elternteil privat und der andere Elternteil gesetzlich versichert, ist ausschlaggebend, wo das Kind versichert ist. Nur wenn auch das Kind gesetzlich mitversichert ist, kann Kinderkrankengeld beansprucht werden.
Mit der am 23. April 2021 in Kraft getretenen Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2021 noch einmal ausgeweitet. Er steigt von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage. Bei mehreren Kindern kann Kinderkrankengeld für maximal 65 Tage pro Elternteil beansprucht werden, von Alleinerziehenden für maximal 130 Tage. Kinderkrankengeld wird in Höhe von bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns gezahlt. Dabei ist in 2021 das tägliche Kinderkrankengeld auf 112,88 Euro begrenzt (70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, d. h. 70 % von 161,25 Euro).
Das Besondere der Neuregelung besteht darin, dass Eltern das erweiterte pandemiebedingte Kinderkrankengeld auch beanspruchen können, wenn sie ihr gesundes Kind zu Haus betreuen müssen, weil die Schule, die Kita oder auch eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist, die Präsenzbetreuung untersagt wurde oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind. Der Anspruch besteht sogar, wenn die Eltern grundsätzlich auch im Homeoffice arbeiten könnten.
Hinweis: Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen (z. B. mit einer Bescheinigung der Kita oder Schule) nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Ist das Kind krank, muss wie bisher die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes vorgelegt werden.
Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz möglich
Eltern, die ihre Kinder coronabedingt zu Hause betreuen müssen, können allerdings auch Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz beanspruchen. Gezahlt werden dabei jedoch nur 67 % des Netto-Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro für einen vollen Monat. Jeder erwerbstätige Elternteil kann unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder für maximal 10 Wochen Entschädigungsleistungen erhalten, Alleinerziehende für maximal 20 Wochen. Oftmals wird der Entschädigungsanspruch jedoch an den hohen Anforderungen scheitern.
Auch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht der Entschädigungsanspruch bei der vorübergehenden Schließung von Schulen, Kitas, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, allerdings nur, wenn dies aufgrund einer behördlichen Anordnung aus Gründen des Infektionsschutzes erfolgt.
Eine Entschädigung kann dagegen nicht gezahlt werden, wenn die Arbeit von zu Hause aus zumutbar ist, Eltern anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeiten haben, ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder Schule bestand oder Beschäftigte ihre anderweitigen Möglichkeiten der Freistellung noch nicht abgebaut haben, z. B. Überstunden. Auch wenn Kindereinrichtungen oder Schulen ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien geschlossen sind, gibt es keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Tipp: In der Regel wird das Kinderkrankengeld zu einem höheren finanziellen Ausgleich führen. Daher sollten Eltern bei coronabedingter häuslicher Kinderbetreuung vorrangig das Kinderkrankengeld und nicht die Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz beantragen. Dies ist übrigens auch noch rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 möglich. Dabei sollte allerdings auch beachtet werden, dass im Falle einer (späteren) Erkrankung des Kindes kein Anspruch mehr auf Kinderkrankengeld besteht, wenn die maximale Anspruchsdauer in 2021 durch coronabedingte Kinderbetreuung bereits aufgebraucht ist.