Neues vom Lohn: Von der eAU bis zur Steueridentifikationsnummer
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Herbstzeit ist Erkältungszeit. Auch Arbeitnehmer werden einmal krank und müssen dann spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit ihrem Arbeitgeber einen „gelben Schein“ vorlegen.
Dies soll ab 1. Juli 2022 für Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, einfacher werden. Denn ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die Daten über die Krankschreibung elektronisch von den Krankenkassen ihrer Versicherten abrufen. Der Arbeitnehmer erhält dann von seinem Arzt nur noch einen vereinfachten Papierausdruck für die eigenen Unterlagen.
Doch zunächst entfällt die Informationspflicht des Arbeitnehmers gegenüber der Krankenkasse. Schon ab 1. Oktober 2021 erfolgt die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkassen grundsätzlich digital durch die Ärzte. Arbeitnehmer sollten jedoch im 4. Quartal 2021 noch bei ihren Praxen nachfragen, ob diese bereits die Telematikinfrastruktur nutzen und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ausstellen, denn aufgrund von technischen Problemen wurde eine Übergangsreglung vereinbart. Bis 31. Dezember 2021 dürfen Praxen auch noch den altbewährten Krankenschein in Papierform ausstellen.
Hinweis: Vorsicht ist bei nicht gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern geboten. Diese müssen bis auf weiteres ihre Krankenkasse und auch ihren Arbeitgeber nach dem alten Verfahren selbst informieren.
Steuer-ID auch für Jahresmeldung 2021 von Mini-Jobbern notwendig
Auch geringfügig Beschäftigte müssen ihren steuerlichen Pflichten nachkommen und Lohnsteuer bezahlen. Die Art der Besteuerung kann hierbei jedoch variieren. Wird die geringfügige Beschäftigung über die Minijob-Zentrale abgerechnet, fallen pauschal 2 % Lohnsteuer an, die der Arbeitgeber trägt. Eine Angabe in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers ist dann nicht mehr notwendig. Aber auch eine individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers ist möglich.
Die Bundesregierung möchte sicherstellen, dass alle Steuern für Mini-Jobber korrekt angemeldet und entrichtet werden und hat daher neue, zusätzliche Angaben zur Lohnsteuer für die Entgeltmeldung von geringfügig Beschäftigen definiert.
Demnach gilt ab 1. Januar 2021 eine erweiterte Meldepflicht, die aber erst zum 1. Januar 2022 umgesetzt wird. Neu ist ein Datenbaustein „Steuer“, der dann die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer des Beschäftigten und eine Kennziffer zur Art der Besteuerung (pauschal oder nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen) enthält.
Wichtig für alle Arbeitgeber: Bei bereits laufenden Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31. Dezember 2021 hinaus bestehen bleiben, müssen diese Angaben bereits in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 enthalten sein. Arbeitgeber sollten daher zeitnah prüfen, ob ihnen die Steueridentifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer vorliegen und diese im Zweifel zeitnah anfordern. Sofern Sie Ihren Steuerberater mit der Lohnabrechnung beauftragt haben, benötigt dieser spätestens bis zum Jahresende die Steueridentifikationsnummern Ihrer Minijobber.