Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen rettet Liquidität
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen rettet Liquidität
Anträge für Mai bis zum 27.05.2020 stellen
Im Zuge der Corona-Krise gewährt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (Rundschreiben vom 25.03.2020) betroffenen Versicherten besondere Stundungsregelungen für die Sozialversicherungsbeiträge der Monate März bis April 2020. Mit Rundschreiben vom 19.05.2020 gewährt der Spitzenverband nun auch für den Monat Mai 2020 eine zinslose Stundung.
Wichtig dabei: Wer für den Monat Mai einen Stundungsantrag stellen will, muss bis zum 27.05.2020 (gegebenenfalls bis 23:59 Uhr per Fax) einen entsprechenden Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse stellen.
Erreicht der Antrag die Krankenkassen nach dem 27.05.2020, ist eine zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Mai 2020 nicht mehr möglich.
Bereits gestundete Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März 2020 und April 2020 werden zum 27.05.2020, dem Tag der Beitragsfälligkeit Mai 2020 ebenfalls fällig. Soweit diese Beiträge spätestens zum Fälligkeitstag nicht beglichen werden können, kann hierfür erneut ein Stundungsantrag gestellt werden. Da die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen jedoch immer nur nachrangig zu den anderen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder erfolgen kann, müssen Unternehmer darlegen, wie Fördermittel und Kredite in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden.
Für einen kombinierten Antrag auf Beitragsstundung für Mai 2020 und auf eine Fortsetzung der Stundung für die Monate März und/oder April 2020 ist ein einheitlich gestaltetes Antragsformular zu verwenden.
Aufgrund der besonderen Stundungsregelungen werden die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Mai 2020, ebenso wie Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März 2020 und April 2020, für die eine Fortsetzung der Stundung beantragt wurde, längstens bis zum 26.06.2020 zinslos gestundet. Damit werden am 26.06.2020 die Sozialversicherungsbeiträge für vier Monate (März 2020 bis Juni 2020) in einer Summe fällig.
Nur soweit die Sozialversicherungsbeiträge am 26.06.2020 nicht ganz oder teilweise gezahlt werden können, kann das vereinfachte Stundungsverfahren im Rahmen einer regulären Stundung fortgeführt werden. Dann werden auch Zinsen von bis zu 0,5 Prozent pro Monat fällig. Im Einzelfall kann die Stundung im Regelverfahren an Sicherheitsleistungen gebunden sein. Aber auch für die reguläre Stundung oder eine Ratenzahlung muss eine Stundungs bzw. Ratenzahlungsvereinbarung mit der jeweils zuständigen Krankenkasse abgeschlossen werden.
Hintergrund: In der Sozialversicherung gilt das Entstehungs- oder Fälligkeitsprinzip. Die Beiträge werden somit bereits fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Beiträge müssen also auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Entgelt entrichtet werden. Kann ein Arbeitgeber infolge von Liquiditätsschwierigkeiten die Löhne nicht im laufenden Monat zahlen, werden dennoch die Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Aufgrund der seit 2005 geltenden Vorfälligkeit sind die Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat bereits bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Für den Lohnabrechnungszeitraum März waren die Sozialversicherungsbeiträge somit bis zum 27.03.2020, für April 2020 bis zum 28.04.2020 und für den Mai 2020 sind sie bis zum 27.05.2020 zu zahlen.
Hinweis: Auch freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige können ihre Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen oder eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs beantragen. Als Nachweis reicht aktuell eine Erklärung eines Steuerberaters oder eine betriebswirtschaftlichen Auswertung aus.